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EU beschließt Verkaufsverbot für Kaffee, Kakao und Palmöl, die zur Abholzung von Wäldern führen

Ingrid Schulze

2022-12-06
Archiv
Archiv – PALMÖL – EUROPA PRESS

Das Europäische Parlament hat sich am frühen Dienstagmorgen mit den Regierungen der Europäischen Union (EU) auf ein neues Gesetz zur Vermeidung von Entwaldung geeinigt, das unter anderem Kaffee, Kakao oder Palmöl betrifft und die Unternehmen dazu verpflichtet, nach dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen und eine so genannte Sorgfaltserklärung abzugeben, dass die in Verkehr gebrachten Waren nirgendwo auf der Welt zu Entwaldung und Waldschädigung geführt haben.

Dem vereinbarten Text zufolge wird zwar kein Land oder keine Ware als solche verboten, doch können die Unternehmen ihre Produkte ohne eine solche Erklärung nicht in der EU verkaufen und müssen darüber hinaus nachweisen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften im Produktionsland eingehalten werden, auch in Bezug auf die Menschenrechte und die Achtung der betroffenen indigenen Völker.

Das neue Gesetz wird den europäischen Verbrauchern die Gewissheit geben, dass die von ihnen gekauften Produkte nicht zur Zerstörung und Schädigung der Wälder beitragen und somit den Beitrag der EU zum globalen Klimawandel und zum Verlust der biologischen Vielfalt verringern.

Zu den Produkten, die unter die neue Gesetzgebung fallen, gehören Vieh, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja und Holz, einschließlich der Produkte, die diese Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert oder unter Verwendung dieser Rohstoffe hergestellt wurden (wie Leder, Schokolade und Möbel), wie im ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission.

Bei den Gesprächen fügten die Abgeordneten auch Kautschuk, Holzkohle, bedruckte Papierprodukte und eine Reihe von Palmölderivaten in diese Liste ein. Außerdem wurde die Definition von Waldschädigung weiter gefasst und umfasst nun auch die Umwandlung von Primärwäldern oder natürlich nachwachsenden Wäldern in Forstplantagen oder andere bewaldete Flächen sowie die Umwandlung von Primärwäldern in gepflanzte Wälder.

Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten wird die Kommission prüfen, ob der Geltungsbereich auf andere bewaldete Flächen ausgedehnt werden soll, und spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten wird die Kommission auch den Geltungsbereich auf andere Ökosysteme, einschließlich Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand und hohem Wert für die biologische Vielfalt, sowie auf andere Rohstoffe prüfen.

Brüssel wird auch prüfen, ob die EU-Finanzinstitute verpflichtet werden müssen, ihren Kunden nur dann Finanzdienstleistungen anzubieten, wenn sie der Ansicht sind, dass das Risiko, dass diese Dienstleistungen nicht zur Entwaldung führen, vernachlässigbar ist.

Das Parlament und der Rat müssen das Abkommen förmlich genehmigen, und das neue Gesetz wird 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten, obwohl einige Artikel erst 18 Monate später gelten werden.

RISIKOKONTROLLEN Die zuständigen EU-Behörden werden Zugang zu den von den Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen, wie z. B. den geografischen Koordinaten, haben und z. B. mit Hilfe von Satellitenortungsinstrumenten und DNA-Analysen überprüfen können, woher die Produkte stammen.

Die Kommission wird Länder oder Teile von Ländern innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung als Länder mit geringem, normalem oder hohem Risiko einstufen, und der Anteil der Kontrollen bei den Marktteilnehmern wird sich nach dem Risikoniveau des Landes richten: 9 % für hohes Risiko, 3 % für normales Risiko und 1 % für geringes Risiko. Im Falle von Hochrisikoländern müssen die Mitgliedstaaten außerdem 9 % der Gesamtmenge kontrollieren.

Die Sanktionen für Verstöße werden verhältnismäßig und abschreckend sein, und der Höchstbetrag der Geldbuße wird auf mindestens 4 % des gesamten EU-Jahresumsatzes des verstoßenden Betreibers oder Händlers festgesetzt.

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